Zu meldende Krebserkrankungen
Die zu meldenden Krebserkrankungen sind im Anhang 1 der Krebsregistrierungsverordnung (KRV) aufgelistet. Es wird zwischen erwachsenen Patientinnen und Patienten und Kindern und Jugendlichen unterschieden.
Bei krebskranken Kindern und Jugendlichen unter 20 Jahren müssen folgende Krebserkrankungen gemeldet werden:
ICD-10 Codes | zu registrierende Tumorerkrankungen |
C-codes | |
C00-C97 | Bösartige Neubildungen (Ausgenommen: Basaliome der Haut) |
D-codes | |
D00-D03, D05-D09 | In-situ-Neubildungen |
D32, D33, D35 (D35.2, D35.3, D35.4) | Gutartige Neubildungen der Meningen, des Gehirns und anderer Teile des Zentralen Nervensystems und gutartige Neubildungen endokriner Drüsen des Kopfes/Gehirns (Hypophyse, Epiphyse, Ductus craniopharyngealis) |
D37-D48 | Neubildungen unsicheren/unbekannten Verhaltens (Ausgenommen: D47.2 Monoklonale Gammopathie unklarer Signifikanz (MGUS)) |
D61 | Sonstige Aplastische Anämien |
D76* | Sonstige näher bezeichnete Krankheiten mit Beteiligung des lymphoretikulären Gewebes und des retikulohistiozytären Systems |
*D76.2 Infektionsassoziiertes hämophagozytisches Syndrom oder D76.3 Riesenzell-Retikulohistiozytom oder Sinus-Histiozytose sind nicht meldepflichtig, aber D76.3 Xanthogranulom mit Chemotherapie behandelt ist meldepflichtig
Zu meldende Angaben
Das Krebsregistrierungsgesetz unterscheidet zwischen den Basisdaten und den Zusatzdaten. Die Basisdaten sind für alle krebskranken Patientinnen und Patienten gleich. Bei krebskranken Kindern und Jugendlichen unter 20 Jahren müssen immer auch Zusatzdaten gemeldet werden. Dies ist unabhängig von der Art der Krebserkrankung.
Bei allen Patientinnen und Patienten sind – neben den für eine korrekte Datenzuordnung erforderlichen Angaben zur Person (einschliesslich der AHVN13) – das Datum der Patienteninformation und Daten zur Diagnose und zur Erstbehandlung zu melden. Es sind die Daten zu melden, welche im Rahmen der Diagnosestellung und Behandlung erhoben werden. Daten, welche nicht für die Diagnose und die Behandlung nötig sind, sind NICHT zusätzlich durch die Meldepflichtigen zu erheben.
Hier kann die gesamte Datenstruktur nach dem Krebsregistrierungsgesetz (Meldepflichtige) für krebskranke Menschen in der Schweiz heruntergeladen werden.